0123 456 78 90

Wissen rund um Anerkennung und Anwerbung.

Die wichtigsten Begriffe, Wege und Anlaufstellen – kurz und verständlich erklärt. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Grundbegriffe

Pflegefachfrau und Pflegefachmann sind in Deutschland geschützte Berufe. Wer so arbeiten will, braucht eine staatliche Erlaubnis. Mit ausländischem Abschluss führt der Weg dorthin über die Anerkennung.

Reglementierter Beruf
Ein Beruf, den man nur mit staatlicher Erlaubnis ausüben darf. Die Pflegefachkraft gehört dazu.
Anerkennung
Die Behörde prüft, ob ein ausländischer Abschluss der deutschen Ausbildung entspricht. Grundlage sind §§ 40 ff. Pflegeberufegesetz (PflBG).
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Das Ergebnis am Ende. Die Person darf als „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ arbeiten.
Gleichwertigkeitsprüfung
Die Behörde vergleicht Ausbildungsinhalte und Stunden mit der deutschen Ausbildung. Dafür braucht es viele Unterlagen.
Defizitbescheid
Bescheid über wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung. Er nennt die nötige Ausgleichsmaßnahme.
Ausgleichsmaßnahme
Der Weg, die Unterschiede auszugleichen. Die Pflegekraft wählt zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang.
Kenntnisprüfung
Prüfung mit mündlichem und praktischem Teil, meist mit Vorbereitungskurs.
Anpassungslehrgang
Lehrgang mit Praxis, höchstens 3 Jahre lang, in der Praxis oft 6 bis 12 Monate.
Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
Seit der Reform möglich (§ 40 Abs. 3a PflBG). Direkt in die Ausgleichsmaßnahme, weniger Unterlagen, oft schneller. Endgültig, nicht widerrufbar.
Drittstaat
Jedes Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
B2
Das Sprachniveau Deutsch, das für die Erlaubnis verlangt wird. Anerkannt sind Zertifikate von Goethe-Institut, telc, TestDaF und ECL.
Pflegehilfskraft
Arbeitet in der Pflege ohne Erlaubnis als Fachkraft. Die typische Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens.
Chancenkarte
Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für Menschen aus Drittstaaten (§ 20a AufenthG). Mehr dazu weiter unten.
Anerkennungspartnerschaft
Einreise und Arbeit schon vor der Anerkennung (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Mehr dazu weiter unten.

Anerkennung in ganz Deutschland

Die Anforderungen sind in allen 16 Bundesländern gleich, weil das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungsverordnung (PflAPrV) Bundesrecht sind. Die Länder unterscheiden sich nur im Verfahren – etwa darin, welche Behörde zuständig ist und in welcher Form Unterlagen eingereicht werden.

Überall gelten vier Voraussetzungen:

  1. eine abgeschlossene, im Herkunftsland staatlich anerkannte Pflegeausbildung – gleichwertig oder ausgeglichen durch Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang,
  2. gesundheitliche Eignung (ärztliche Bescheinigung),
  3. Zuverlässigkeit (Führungszeugnisse),
  4. Deutsch auf Niveau B2.

Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz werden meist automatisch anerkannt (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie). In Berlin dauert das erfahrungsgemäß etwa 4 bis 6 Wochen.

Die Chancenkarte

Die Chancenkarte (§ 20a Aufenthaltsgesetz) gibt es seit Juni 2024. Sie ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für Menschen aus Drittstaaten.

  • Voraussetzung: ein anerkannter Abschluss oder mindestens 6 Punkte – unter anderem für eine Ausbildung von mindestens 2 Jahren, Deutsch A1 oder Englisch B2 und einen gesicherten Lebensunterhalt.
  • Erlaubt: bis zu 20 Stunden Arbeit pro Woche, Probebeschäftigung und die Teilnahme an Anerkennungsmaßnahmen.
  • Dauer: bis zu einem Jahr. Mit Arbeitsvertrag ist eine Verlängerung um bis zu 2 Jahre möglich. Wer eine Stelle findet, wechselt rechtzeitig in einen Aufenthaltstitel nach § 16d oder § 18a.

Die Anerkennungspartnerschaft

Mit der Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) reisen Pflegekräfte ein und arbeiten schon, bevor ihr Abschluss anerkannt ist. Das Anerkennungsverfahren läuft dann in Deutschland.

Voraussetzungen sind unter anderem eine Ausbildung von mindestens 2 Jahren, Deutsch auf Niveau A2, ein Arbeitsplatzangebot und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Bis zur Anerkennung arbeitet die Person als Pflegehilfskraft.

Was sich gerade ändert

  • Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in den Heilberufen: am 26. März 2026 vom Bundestag beschlossen. Es soll frühestens am 1. November 2026 in Kraft treten; der Bundesrat muss zustimmen. Offen ist, ob die neuen Regeln – etwa eine Sprachprüfung vor der Prüfung der Qualifikation – auch für die Pflege gelten.
  • Pflegefachassistenzgesetz: ab 1. Januar 2027 gibt es eigene Anerkennungsregeln für Pflegehilfs- und Pflegeassistenzkräfte.

Wir aktualisieren diese Seite, sobald feststeht, was sich für die Pflege ändert.

Anlaufstellen und Abkürzungen

LAGeSo
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Entscheidet über die Anerkennung von Pflegeabschlüssen.
LEA
Landesamt für Einwanderung Berlin (Ausländerbehörde). Dort sitzt der Business Immigration Service für Arbeitgeber und Anträge nach § 81a.
ZAB
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewertet ausländische Abschlüsse und gibt schon vor der Einreise Auskunft.
BBeFaP
Berliner Beratungsstelle für Fachpersonen mit ausländischem Pflegeabschluss. Seit 2024, im Auftrag der Senatsverwaltung, kostenlos.
IQ Netzwerk Berlin
Kostenlose Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Bundesprogramm „Integration durch Qualifizierung“.
ZSBA
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit. Berät Menschen, die noch im Ausland leben.
GAPA
Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland. Vergibt das Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.
DKF beim KDA
Deutsches Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen. Hat das Gütezeichen entwickelt.
Triple Win
Staatliches Anwerbeprogramm der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) und der GIZ.
WHO-Liste
55 Staaten mit eigenem Mangel an Gesundheitspersonal. Dort ist private Anwerbung verboten.

Stand: Oktober 2026